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CH-LU
§ 9 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Scheitern des Vermittlungsversuchs
Vermittlungsverfahren
§ 9 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Scheitern des Vermittlungsversuchs
1. Kommt kein Vergleich zustande oder erscheint die beklagte Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, stellt der oder die Vorsitzende der klagenden Partei eine Bescheinigung über das Scheitern des Vermittlungsversuchs aus. Die beklagte Partei ist hievon in Kenntnis zu setzen.