§ 8 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Vergleich und Anerkennung
§ 8 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Vergleich und Anerkennung
1. Ein Vergleich muss vollständig in das Protokoll eingetragen und von den Parteien sowie dem oder der Vorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Anerkennt die beklagte Partei nur einen bestimmten Teil der Rechtsbegehren, ist dies im Protokoll vorzumerken. Das Protokoll ist von der beklagten Partei und dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Ein Vergleich der Parteien oder eine teilweise Anerkennung durch die beklagte Partei steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
4. Eine Partei, welche einen Vergleichsvorschlag macht, der von der Gegenpartei nicht angenommen wird, kann dessen Aufnahme in das Protokoll verlangen. Dasselbe kann eine Partei tun, wenn ein Vergleichsvorschlag des oder der Vorsitzenden von ihr angenommen, von der Gegenpartei dagegen abgelehnt wird.