Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869 CH-LU

§ 6 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Folgen des Nichterscheinens

Vermittlungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Folgen des Nichterscheinens

1. Erscheint eine Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, werden ihr die Vermittlerkosten und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei auferlegt.

2. Erscheint die klagende Partei ohne entschuldbaren Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, wird es gehalten, wie wenn kein Vermittlungsgesuch gestellt worden wäre. Ist bereits Klage eingereicht worden, wird nicht darauf eingetreten.

3. Bei Nichterscheinen der beklagten Partei wird der Vermittlungsversuch als gescheitert betrachtet.

4. Bei begründetem Nichterscheinen einer Partei wird ein neuer Termin für den Vermittlungsversuch angesetzt.

← § 5 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts Bestellung des Schiedsgerichts § 7 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →