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CH-LU
§ 4 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Gesuch
Vermittlungsverfahren
§ 4 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Gesuch
1. Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Vermittlungsverfahren aufgrund eines schriftlichen Gesuchs ein. Das Gesuch ist bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen und hat die Rechtsbegehren zu enthalten.
2. Ist bereits Klage eingereicht worden, setzt der oder die Vorsitzende einen Verhandlungstermin für die Nachholung des Vermittlungsverfahrens fest.
3. Auf Verlangen einer Partei wirken die Schiedsrichter und -richterinnen bereits im Vermittlungsverfahren mit.