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§ 3 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Vermittlungsversuch
Vermittlungsverfahren
§ 3 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Vermittlungsversuch
1. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsversuch vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz tätig war.