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§ 22 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 22 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Übergangsbestimmungen

1. Die Verordnung findet auch auf die Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erledigt sind.

2. Bis zum Erlass entsprechender kantonaler Ausführungsbestimmungen zu Artikel 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 gelten für die Bestellung des Schiedsgerichts analog die Bestimmungen von § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998.

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