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§ 20 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Revision

Schiedsgerichtsverfahren
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§ 20 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Revision

1. Das Kantonsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinn der §§ 174 ff. VRG verfügen.

2. Das Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinn von Absatz 1 ist innert der Frist des § 177 VRG zu stellen.

3. Erachtet das Kantonsgericht eine Voraussetzung im Sinn der §§ 174 und 175 VRG als gegeben, weist es die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens an das Schiedsgericht zurück. Kann dieses nicht in der vorherigen Zusammensetzung amten, ist es neu zu bestellen.

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