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§ 2 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Massgebende Verfahrensvorschriften

Organisation; geltendes Recht
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§ 2 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Massgebende Verfahrensvorschriften

1. Soweit diese Verordnung nicht Sonderbestimmungen enthält, gelten sinngemäss das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

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