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CH-LU
§ 17 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Urteil
Schiedsgerichtsverfahren
§ 17 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Urteil
1. Das Schiedsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht frei.
2. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
3. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Der oder die Vorsitzende und die Schiedsrichter und -richterinnen sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4. Abschreibungsentscheide zufolge Vergleichs, Klagerückzugs oder Klageanerkennung erlässt der oder die Vorsitzende als Einzelrichterin oder Einzelrichter.