Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869 CH-LU

§ 17 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Urteil

Schiedsgerichtsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Urteil

1. Das Schiedsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht frei.

2. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

3. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Der oder die Vorsitzende und die Schiedsrichter und -richterinnen sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

4. Abschreibungsentscheide zufolge Vergleichs, Klagerückzugs oder Klageanerkennung erlässt der oder die Vorsitzende als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

← § 16 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts Bestellung des Schiedsgerichts § 18 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →