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§ 16 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Schlussverhandlung
Schiedsgerichtsverfahren
§ 16 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Schlussverhandlung
1. Das Schiedsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.
2. An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag; das Schiedsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.