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§ 14 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Klageänderung

Schiedsgerichtsverfahren
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§ 14 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Klageänderung

1. Eine Änderung der Klage- oder Widerklagebegehren, womit mehr oder anderes verlangt wird, bedarf nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einwilligung der Gegenpartei, es sei denn, es werde gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruchs ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten im Zusammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben.

2. Überdies kann das Schiedsgericht eine Klageänderung ohne Einwilligung der Gegenpartei zulassen, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vermittlungsverfahren. Besteht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die neuen Begehren dieser Schlichtungsinstanz zu. Mit Zustimmung der Parteien kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar sind.

4. Klage und Widerklage können jederzeit beschränkt werden.

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