§ 13 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Widerklage
§ 13 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Widerklage
1. Hat die beklagte Partei Gegenansprüche, die sie nicht bloss zur Verrechnung bringen will und zu deren Beurteilung das Schiedsgericht zuständig ist, kann sie diese mit einer Widerklage geltend machen.
2. Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort zu verbinden; Verweise auf die Ausführungen in der Klage und in der Klageantwort sind zulässig.
3. Hat für die Widerklage noch kein Vermittlungsverfahren stattgefunden, ist dieses nach deren Einreichung nachzuholen. Besteht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die Widerklage zum Schlichtungsversuch jener Instanz zu. Mit Zustimmung der Parteien kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar sind.
4. Für den Rechtsschriftenwechsel gilt § 12 sinngemäss.