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§ 12 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Rechtsschriftenwechsel

Schiedsgerichtsverfahren
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§ 12 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Rechtsschriftenwechsel

1. Der oder die Vorsitzende stellt die Klageschrift der beklagten Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beantwortung.

2. Der oder die Vorsitzende kann nach Bedarf weitere Schriftenwechsel anordnen.

3. Reicht die beklagte Partei innerhalb der Frist keine Antwort ein, lädt der oder die Vorsitzende die Parteien ohne weiteren Schriftenwechsel zur Gerichtsverhandlung vor, die beklagte Partei unter der Androhung, dass das Schiedsgericht bei deren Nichterscheinen nach den Vorbringen der klagenden Partei aufgrund der Akten entscheide.

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