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CH-LU
§ 11 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Klage
Schiedsgerichtsverfahren
§ 11 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Klage
1. Die Klage ist im Doppel zuhanden des Schiedsgerichts bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen.
2. Die Klageschrift soll enthalten
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter oder Vertreterinnen,
b. die Klagebegehren,
c. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Begehren,
d. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen,
e. das Datum und die Unterschrift des Verfassers oder der Verfasserin.
3. Die klagende Partei hat der Klageschrift die Bestätigung über das vorausgegangene Vermittlungsverfahren sowie die Beweisurkunden beizulegen, die in ihrem Besitz sind.