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§ 10 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Klagefrist

Vermittlungsverfahren
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§ 10 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Klagefrist

1. Wird die Klage binnen zwei Monaten seit der Verhandlung nicht eingereicht, verliert der Vermittlungsversuch seine Wirkung.

2. Auf Gesuch einer Partei kann der oder die Vorsitzende diese Frist im Einverständnis mit der Gegenpartei angemessen verlängern.

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