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§ 1 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - Bestellung des Schiedsgerichts

Organisation; geltendes Recht
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§ 1 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts · Bestellung des Schiedsgerichts

1. Jede handlungsfähige Person kann als Schiedsrichter oder -richterin bezeichnet werden.

2. Als Gerichtsschreiber oder -schreiberin amtet ein Kantonsgerichtsschreiber oder eine Kantonsgerichtsschreiberin.

3. Ist ein Ausstand streitig, entscheidet hierüber der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Betrifft der Ausstand den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.

Bestellung des Schiedsgerichts § 2 Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts →

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