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867g CH-LU

Kanton Luzern 867g

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, beträgt ab 1. Januar 2019 55 Prozent.

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