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867a BPVOPB CH-LU

§ 9 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2023

Schlussbestimmungen
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§ 9 BPV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2023

1. Im Erhebungsjahr 2025 ist für die Leistungserbringer der Krankenpflege im Pflegeheim für alle Ausbildungsniveaus und für die Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege für die Tertiärstufe ein Erfüllungsgrad von 75 Prozent der Soll-Werte massgebend.

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