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867a BPVOPB CH-LU

§ 5l Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Leistungen zur Anerkennung und zur Entlastung

Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige
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§ 5l BPV · Leistungen zur Anerkennung und zur Entlastung

1. Die Anerkennungszulage pro anspruchsberechtigte Person beträgt pro Kalenderjahr 800 Franken.

2. Der Wert des Gutscheins für Leistungen Dritter zur Entlastung der betreuenden Angehörigen (Entlastungsangebote) beträgt pro Jahr 1200 Franken.

3. Die Anmeldung für Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige ist jährlich beim Sozialversicherungszentrum nach dessen Vorgaben einzureichen.

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