§ 5k Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV)
§ 5k BPV
1. Die Wohnsitzgemeinde hat eine Kostengutsprache für die Sicherstellung der von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim (Hotellerie und Betreuung) zu leisten, wenn die pflegebedürftige Person über ein Vermögen von weniger als 10 000 Franken verfügt. Massgebend sind die Vermögensverhältnisse gemäss letzter Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen oder letztem rechtskräftigem Steuerveranlagungsprotokoll. Weichen die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bei der Antragstellung wesentlich von den massgebenden Werten ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt.
1bis. Zuständig ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Heim ihren Wohnsitz hatte.
2. Die Kostengutsprache beläuft sich auf ein Monatsbetreffnis der selbst zu tragenden Kosten, maximal jedoch auf 6000 Franken.
3. Eine Forderung des Pflegeheimes gilt als von der pflegebedürftigen Person oder deren Erben nicht einbringlich, wenn
a. gegen die pflegebedürftige Person Verlustscheine bestehen,
b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde oder
c. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.