§ 5h Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Ausbildungsbeitrag
§ 5h BPV · Ausbildungsbeitrag
1. Leistungserbringer, bei denen die Gegenüberstellung der erbrachten Ausbildungsleistung mit 95 Prozent der zu erbringenden Ausbildungsleistung einen negativen Saldo ergibt, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Negativsaldos zu entrichten.
2. Bei einem positiven Saldo erhalten die Leistungserbringer von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Positivsaldos. Reichen die gesamthaft eingezogenen Ausbildungsbeiträge zur vollständigen Deckung aller Positivsaldi nicht aus, werden die verfügbaren Mittel anteilmässig im Verhältnis des Grades der Übererfüllung an die Leistungserbringer verteilt.
3. Nicht verteilte Beiträge sind im Umfang von 20 Prozent auf das folgende Jahr zu übertragen. Der Restbetrag ist den Verbänden Curaviva Luzern, Spitex Kantonalverband Luzern (SKL) und Association Spitex privée Suisse anteilmässig im Verhältnis zu den Ausbildungsleistungen ihrer Mitglieder auszuzahlen und von ihnen zur Förderung der Ausbildung zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel haben die Verbände jährlich zuhanden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft Bericht zu erstatten.
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