Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867a BPVOPB CH-LU

§ 5h Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Ausbildungsbeitrag

Förderung der Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5h BPV · Ausbildungsbeitrag

1. Leistungserbringer, bei denen die Gegenüberstellung der erbrachten Ausbildungsleistung mit 95 Prozent der zu erbringenden Ausbildungsleistung einen negativen Saldo ergibt, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Negativsaldos zu entrichten.

2. Bei einem positiven Saldo erhalten die Leistungserbringer von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Positivsaldos. Reichen die gesamthaft eingezogenen Ausbildungsbeiträge zur vollständigen Deckung aller Positivsaldi nicht aus, werden die verfügbaren Mittel anteilmässig im Verhältnis des Grades der Übererfüllung an die Leistungserbringer verteilt.

3. Nicht verteilte Beiträge sind im Umfang von 20 Prozent auf das folgende Jahr zu übertragen. Der Restbetrag ist den Verbänden Curaviva Luzern, Spitex Kantonalverband Luzern (SKL) und Association Spitex privée Suisse anteilmässig im Verhältnis zu den Ausbildungsleistungen ihrer Mitglieder auszuzahlen und von ihnen zur Förderung der Ausbildung zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel haben die Verbände jährlich zuhanden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft Bericht zu erstatten.

4. ...

← § 5g BPV Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Zuständige kantonale Behörde § 5j BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →