§ 5g Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung
§ 5g BPV · Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung
1. Die von einem Leistungserbringer erbrachte Ausbildungsleistung entspricht der Summe der Ist-Werte der von der Ausbildungsverpflichtung erfassten Ausbildungsniveaus.
2. Der Ist-Wert eines Ausbildungsniveaus ist das Produkt der Zahl der in einem Ausbildungsniveau Auszubildenden und der für dieses Ausbildungsniveau anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 2.
3. Für die Ermittlung der Zahl der Auszubildenden anrechenbar sind grundsätzlich alle Personen, welche einen Ausbildungsgang besuchen, der zu einem Abschluss in einem Beruf nach § 5d Absatz 2 oder als Pflegefachmann und Pflegefachfrau HF oder FH führt. Sofern sich der Leistungserbringer massgeblich an der Ausbildung beteiligt, können ebenfalls angerechnet werden
a. * Personen, die sich auf die Berufsprüfung Fachmann oder Fachfrau Langzeitpflege und -betreuung FA vorbereiten, für das Ausbildungsniveau Tertiärstufe mit maximal eineinhalb Jahren,
b. * Personen in der ergänzenden Bildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Gesundheit beziehungsweise Betreuung EFZ (Validations- und Qualifikationsverfahren) mit maximal zwei Jahren.
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