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§ 5e Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung

Förderung der Ausbildung
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§ 5e BPV · Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bestimmt jährlich für jeden Leistungserbringer die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung. Diese entspricht dem Total der Soll-Werte der Ausbildungen in Pflege, abzüglich der für das entsprechende Jahr in einen Berufsbildungsfonds nach Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 einbezahlten Grundgebühr und Fachkräftebeiträge.

2. Der Soll-Wert eines Ausbildungsniveaus ist das Produkt der vom Leistungserbringer im vergangenen Jahr im Kanton Luzern erbrachten Pflegestunden im Sinn der KLV, des Bedarfsfaktors der Ausbildungsniveaus für die ambulante Krankenpflege oder die Krankenpflege im Pflegeheim sowie der für die jeweiligen Ausbildungsniveaus anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 2.

3. Der Bedarfsfaktor eines Ausbildungsniveaus entspricht dem Verhältnis zwischen dem kantonalen Bedarf an entsprechenden Abschlüssen in der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim gemäss Anhang 3 und den im Vorjahr im Kanton Luzern in der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim gesamthaft geleisteten Pflegestunden im Sinn der KLV.

4. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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