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867a BPVOPB CH-LU

§ 5d Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Geltungsbereich

Förderung der Ausbildung
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§ 5d BPV · Geltungsbereich

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erhebt bei Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstrukturen und Pflegeheimen zur Förderung der Ausbildung von Betreuungs- und Pflegepersonal im Sinn von Absatz 2 einen Ausbildungsbeitrag und verteilt diesen an diejenigen Leistungserbringer, die solches Personal ausbilden. Zur Ausbildung beziehungsweise zur Leistung eines Ausbildungsbeitrages verpflichtet sind folgende Leistungserbringer

a. * ...

b. * ...

c. * Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[4],

d. * Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

1bis. Leistungserbringer sind von der Beitragspflicht befreit, wenn sie

a. * sich mittels Verbandsbeitrag, welcher der finanziellen Unterstützung der Ausbildung von Betreuungs- und Pflegepersonal in den Betrieben dient, an der Ausbildung beteiligen,

b. * einer Ausbildungsverpflichtung nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September 2006[5] unterstehen,

c. * einer Ausbildungsverpflichtung in einem anderen Kanton unterstehen, in der je nach Berechnungsmodell die im Kanton Luzern erbrachten Pflegeleistungen oder das im Kanton Luzern beschäftigte ausgebildete Pflege- und Betreuungspersonal bereits berücksichtigt werden.

1ter. Die Ausbildungsverpflichtung für neue Leistungserbringer entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.

1quater. Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage die Spitex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG)[6] erteilt haben, und die Spitex-Organisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge nach Artikel 25a Absatz 5 KVG[7] geleistet haben.

2. Als Betreuungs- und Pflegepersonal gemäss dieser Verordnung gelten die Angehörigen folgender Berufe

a. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EBA (Assistenzstufe)

1. Assistent oder Assistentin Gesundheit und Soziales EBA

b. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EFZ

1. Fachmann oder Fachfrau Gesundheit (FaGe) EFZ

2. * ...

3. * Fachmann oder Fachfrau Betreuung (FaBe) EFZ

c. Ausbildungsniveau Tertiärstufe

1. * ...

2. * ...

3. * Fachmann oder Fachfrau Langzeitpflege und -betreuung FA

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