Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867a BPVOPB CH-LU

§ 5a Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Grundsätze

Förderung der Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a BPV · Grundsätze

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Betreuungs- und Pflegepersonal ausgebildet wird.

2. Die Leistungserbringer beteiligen sich an der Ausbildung von Betreuungs- und Pflegepersonal.

3. Die Förderung der Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 18. März 2024.

← § 5 BPV Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Zuständige kantonale Behörde § 5b BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →