§ 5 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Kriterien für die Bedarfsabklärung
§ 5 BPV · Kriterien für die Bedarfsabklärung
1. Der Bedarf an Akut- und Übergangspflege wird durch die Spitäler anhand der folgenden Kriterien abgeklärt
a. Die akuten gesundheitlichen Probleme der anspruchsberechtigten Person sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische, therapeutische und pflegerische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.
b. Die anspruchsberechtigte Person benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
c. Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik oder in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.
d. Die Akut- und Übergangspflege erhöht die Selbstpflegekompetenz der anspruchsberechtigten Person, sodass sie die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
e. Es liegt ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1d vor.
2. Die Spitäler verordnen die Akut- und Übergangspflege nur, wenn alle Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllt sind. Sie verordnen keine Akut- und Übergangspflege für Personen, die von einem Pflegeheim ins Spital eingetreten sind und denen die ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege im betreffenden Pflegeheim selber angeboten werden kann. Sie sprechen sich vor der Anordnung der Akut- und Übergangspflege mit dem in Frage kommenden Leistungserbringer rechtzeitig über dessen verfügbare Kapazitäten ab.
3. Die Spitäler und die Leistungserbringer der stationären Akut- und Übergangspflege regeln die Modalitäten der Überweisung und der Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann den Spitälern für die Abklärung des Bedarfs an Akut- und Übergangspflege ein einheitliches Formular vorschreiben.