§ 4 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages
§ 4 BPV · Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages
1. Die Grundlage für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages ist der Ausweis der Pflegekosten der Leistungserbringer mittels Kostenrechnung. Die Gemeinden berücksichtigen die notwendigen Leistungen der Leistungserbringer und deren Kosten, insbesondere die Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Besoldungen und Entschädigungen sind höchstens im branchenüblichen Umfang anrechenbar.
a. * ...
b. * ...
2. Der Restfinanzierungsbeitrag darf höchstens decken
a. * die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung, abzüglich der Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung und der anspruchsberechtigten Person,
b. * die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.
3. Der Restfinanzierungsbeitrag ist bei der ambulanten Krankenpflege nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 KLV und bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach den Pflegebedarfsstufen gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV linear abzustufen.
4. ...
5. ...