867a
BPVOPB
CH-LU
§ 3b Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Revisionsstelle
Pflegefinanzierung - Kostenrechnung und Leistungsstatistik
§ 3b BPV · Revisionsstelle
1. Die Leistungserbringer haben sich von einer anerkannten Revisionsstelle bestätigen zu lassen, dass ihre Kostenrechnung den Anforderungen gemäss § 3a entspricht. Die Revisionsstelle hat ihre Feststellungen in einem Bericht festzuhalten.