§ 3a Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Anforderungen
§ 3a BPV · Anforderungen
1. Die Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim und in Tages- und Nachtstrukturen führen eine Leistungsstatistik sowie eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Bei mehreren Betriebsstandorten sind die Leistungsstatistik und die Kostenrechnung pro Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) zu führen.
2. Für die Kostenrechnung massgebend sind
a. * bei der ambulanten Krankenpflege das «Handbuch zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen, Version 2020» der Spitex Schweiz,
b. * bei der Krankenpflege im Pflegeheim die Handbücher «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» sowie «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» von Curaviva Schweiz, H+ Die Spitäler der Schweiz und Senesuisse,
c. * bei den Tages- und Nachtstrukturen das Instrument «KORE Light TONS» der Interessengemeinschaft Tages- und Nachtstrukturen.
3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt nach Rücksprache mit dem Finanzdepartement Weisungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Kostenrechnung und zur Berichterstattung.