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867a BPVOPB CH-LU

§ 3 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Auszahlungen

Pflegefinanzierung - Rechnungsstellung
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§ 3 BPV · Auszahlungen

1. Die Wohnsitzgemeinde entrichtet den Restfinanzierungsbeitrag für die ambulante Krankenpflege oder für die Krankenpflege im Pflegeheim der anspruchsberechtigten Person. Sofern die Leistungserbringer der Wohnsitzgemeinde für den Restfinanzierungsbeitrag gemäss § 1d Absatz 2 direkt Rechnung stellen, erfolgt die Auszahlung direkt an die Leistungserbringer.

2. Die Wohnsitzgemeinde entrichtet ihren Beitrag an die Kosten der Akut- und Übergangspflege in jedem Fall den Leistungserbringern.

3. Die Auszahlung der Beiträge durch die Gemeinden erfolgt monatlich und in der Regel innert 30 Tagen seit Rechnungstellung.

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