867a
BPVOPB
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Auszahlungen
Pflegefinanzierung - Rechnungsstellung
§ 3 BPV · Auszahlungen
1. Die Wohnsitzgemeinde entrichtet den Restfinanzierungsbeitrag für die ambulante Krankenpflege oder für die Krankenpflege im Pflegeheim der anspruchsberechtigten Person. Sofern die Leistungserbringer der Wohnsitzgemeinde für den Restfinanzierungsbeitrag gemäss § 1d Absatz 2 direkt Rechnung stellen, erfolgt die Auszahlung direkt an die Leistungserbringer.
2. Die Wohnsitzgemeinde entrichtet ihren Beitrag an die Kosten der Akut- und Übergangspflege in jedem Fall den Leistungserbringern.
3. Die Auszahlung der Beiträge durch die Gemeinden erfolgt monatlich und in der Regel innert 30 Tagen seit Rechnungstellung.