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867a BPVOPB CH-LU

§ 2 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Rechnungen

Pflegefinanzierung - Rechnungsstellung
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§ 2 BPV · Rechnungen

1. Die Leistungserbringer weisen auf ihren Rechnungen die Kosten der Pflegeleistungen und jene der übrigen Leistungen getrennt aus.

2. Sie gliedern die Kosten der Pflegeleistungen wie folgt

a. Beitrag des Krankenversicherers,

b. Beitrag der anspruchsberechtigten Person,

c. Beitrag der Wohnsitzgemeinde.

3. Sie schlüsseln die Kosten der Pflegeleistungen bei der ambulanten Krankenpflege zusätzlich nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) auf, bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach dem Pflegebedarf gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.

4. Die Wohnsitzgemeinden können mit den Leistungserbringern, insbesondere für Sammelrechnungen, eine abweichende Gliederung und Aufschlüsselung der Rechnung vereinbaren. Die Leistungserbringer haben der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen jederzeit eine Rechnung gemäss den Absätzen 1 bis 3 zuzustellen.

5. ...

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