867a
BPVOPB
CH-LU
§ 1d Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Grundsätze
Pflegefinanzierung - Rechnungsstellung
§ 1d BPV · Grundsätze
1. Die Leistungserbringer stellen der anspruchsberechtigten Person eine detaillierte und verständliche Rechnung zu. Diese hat alle Angaben zu enthalten, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung der Leistung überprüfen zu können
2. Bei Vorliegen einer Vollmacht der anspruchsberechtigten Person können die Leistungserbringer der Wohnsitzgemeinde für den Beitrag an die Pflegekosten direkt Rechnung stellen. Der anspruchsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Kopie der Rechnung zuzustellen. Die Leistungserbringer können der Wohnsitzgemeinde für mehrere anspruchsberechtigte Personen mit Sammelrechnung Rechnung stellen.