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§ 1c Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Aufsicht

Bewilligungen und Aufsicht
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§ 1c BPV · Aufsicht

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht mindestens alle vier Jahre diejenigen Privathaushalte, Heime und sonstigen Einrichtungen, die Betagte, Menschen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftige aufnehmen. Sie prüft, ob deren Wohlergehen gewährleistet ist.

2. Ihr ist jederzeit Einsicht zu geben namentlich in

a. die Personalliste mit Personalien, Funktion und Arbeitspensum sowie Ausbildung,

b. die Einsatzpläne,

c. die Liste der vorhandenen und der belegten Plätze,

d. die Liste der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen; daraus müssen Name, Wohnort vor Eintritt, Eintrittsdatum, Art und Umfang der Pflege oder Betreuung und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und der Versorger oder die Versorgerin ersichtlich sein,

e. die Protokolle über jede angeordnete Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit; diese enthalten insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme,

f. das Konzept betreffend die Anwendung von bewegungseinschränkenden Massnahmen und den Umgang mit urteilsunfähigen Menschen,

g. die Betreuungsverträge und die Taxordnung,

h. die Hausordnung,

i. die Jahresrechnung.

3. Heime und sonstige Einrichtungen stellen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die von dieser verlangten Qualitätskennzahlen jährlich zu. Die Dienststelle erlässt dazu Weisungen.

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