§ 1a Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 1a BPV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von Betagten, von Personen mit Behinderungen oder von Betreuungsbedürftigen, wenn
a. der Betrieb über ein Konzept verfügt, das namentlich über die Trägerschaft, die Organisation, die angebotene Betreuung und Pflege, die Finanzierung und die Qualitätssicherung Auskunft gibt,
b. der Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Grundlage für die Erbringung des Angebots erbracht wird,
c. der Betrieb über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seinem Angebot verbunden sind, verfügt,
d. * die Leitung des Betriebs sowie die Leitung der Pflege und Betreuung über die nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen und vertrauenswürdig sind,
e. der Betrieb über das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Fachpersonal und über zweckmässige, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Einrichtungen und Gebäulichkeiten verfügt,
f. für eine den Bedürfnissen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen angemessene Betreuung, Pflege und Ernährung gesorgt und die ärztliche Versorgung gewährleistet ist,
g. das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt ist, woraus ersichtlich ist, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.
2. Einrichtungen, die mehr als drei Personen aufnehmen, haben eine prozessorientierte Qualitätssicherung einzurichten, die Aussagen über die Qualität der Betriebsstruktur, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht.