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867a BPVOPB CH-LU

§ 11 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025

Schlussbestimmungen
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§ 11 BPV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025

1. In den Erhebungsjahren 2026 und 2027 ist für die Ermittlung des Ausbildungsbeitrags gemäss § 5h Absatz 1 ein Erfüllungsgrad von 80 Prozent massgebend. Danach erhöht sich der massgebende Erfüllungsgrad bis zum Erhebungsjahr 2030 jährlich um 5 Prozent.

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