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867a BPVOPB CH-LU

§ 10 Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Juni 2024

Schlussbestimmungen
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§ 10 BPV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Juni 2024

1. Die Beitragserhebung und -verteilung für das Erhebungsjahr 2024 sowie die Berichterstattung zuhanden der Kommission zur Förderung der Ausbildung in der Langzeitpflege erfolgen nach bisherigem Recht durch den Spitex Kantonalverband Luzern (SKL) und Curaviva Luzern. Für die Anfechtung ihrer Entscheide gilt das bisherige Recht.

2. Die Kommission zur Förderung der Ausbildung in der Langzeitpflege erfüllt ihre Aufgaben nach bisherigem Recht bis zum Abschluss des Erhebungsjahres 2024. Die Auflösung der Kommission erfolgt mit der Genehmigung ihres Abschlussberichtes durch das Gesundheits- und Sozialdepartement.

3. In Abweichung von § 5e Absatz 4 sind die für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung erforderlichen Daten für das Erhebungsjahr 2025 der Dienststelle Soziales und Gesellschaft vom SKL und Curaviva Luzern zur Verfügung zu stellen.

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