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867 BPG CH-LU

§ 9 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Festsetzung des kantonalen Anteils

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§ 9 BPG · Festsetzung des kantonalen Anteils

1. Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest.

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