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BPG
CH-LU
§ 9 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Festsetzung des kantonalen Anteils
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§ 9 BPG · Festsetzung des kantonalen Anteils
1. Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest.