§ 8 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
§ 8 BPG · Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
1. Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbringer, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausgewiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt.
2. Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertragsleistungserbringer anbieten kann, übernimmt sie die ausgewiesenen Pflegekosten des Leistungserbringers. Dies gilt auch bei Notfallplatzierungen für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen.
3. Der Ausweis der Kosten und die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages richten sich nach § 7 Absatz 2.