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BPG
CH-LU
§ 5 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Beitrag der anspruchsberechtigten Person
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§ 5 BPG · Beitrag der anspruchsberechtigten Person
1. Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag.
2. Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet.