867
BPG
CH-LU
§ 3c Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Betriebsvergleiche
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§ 3c BPG · Betriebsvergleiche
1. Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringung. Sie dürfen das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen.
2. Sie können Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.