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867 BPG CH-LU

§ 3a Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Kostenrechnung

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§ 3a BPG · Kostenrechnung

1. Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik.

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