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BPG
CH-LU
§ 3 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Tarifschutz
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§ 3 BPG · Tarifschutz
1. Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen berechnen.
2. Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von § 8 Absatz 1.