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867 BPG CH-LU

§ 2a Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Grundsatz

Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Krankenpflege im Pflegeheim - Sicherstellung der Versorgung
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§ 2a BPG · Grundsatz

1. Die Gemeinden stellen ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sicher. Namentlich sorgen sie für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), auch in Tages- und Nachtstrukturen, und eine angemessene Krankenpflege im Pflegeheim sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst.

2. Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen.

3. Die Gemeinden tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Mit Ausnahme der Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages nach § 6 besteht eine Kostentragungspflicht nur aufgrund eines Leistungsauftrages.

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