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867 BPG CH-LU

§ 1d Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Aufsicht

Bewilligungen und Aufsicht
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§ 1d BPG · Aufsicht

1. Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen mittels Erhebung von Qualitätskennzahlen und periodischer Besuche in den Einrichtungen. Sie kann die Auswertung der Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufsicht in der Verordnung.

2. Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen für die Aufsicht bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

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