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BPG
CH-LU
§ 1c Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot
Bewilligungen und Aufsicht
§ 1c BPG · Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot
1. Die Bewilligung wird entzogen oder die bewilligungsfreie Aufnahme wird untersagt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn
a. eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung oder die notwendigen Einrichtungen fehlen,
b. wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden,
c. wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
2. Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung der Einrichtung anordnen oder die bewilligungsfreie Aufnahme sofort untersagen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht oder droht.