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867 BPG CH-LU

§ 1b Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungen und Aufsicht
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§ 1b BPG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Personal sichergestellt und die dafür notwendigen Einrichtungen vorhanden sein.

2. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung.

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