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867 BPG CH-LU

§ 17 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Rechtsschutz

Verfahren und ergänzendes Recht
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§ 17 BPG · Rechtsschutz

1. Entscheide der zuständigen Behörde über die Betriebsbewilligung und die bewilligungsfreie Aufnahme können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

2. Die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Pflegeheimliste richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.

3. Das Recht zur Einsprache und Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Restfinanzierungsbeitrag an die ambulante Krankenpflege und die Krankenpflege im Pflegeheim und mit dem Beitrag an die Akut- und Übergangspflege sowie gegen Entscheide des Sozialversicherungszentrums im Zusammenhang mit den Leistungen bei unentgeltlicher Betreuung durch Angehörige richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

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