Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867 BPG CH-LU

§ 16 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Rechtsverweis

Verfahren und ergänzendes Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 BPG · Rechtsverweis

1. Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis und das Verfahren betreffend die Restfinanzierung der Kosten der Pflegeleistungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000. Den Gemeinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren betreffend die Leistungen bei unentgeltlicher Betreuung durch Angehörige nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

← § 15 BPG Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) § 17 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →