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867 BPG CH-LU

§ 15 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Anmeldung

Verfahren und ergänzendes Recht
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§ 15 BPG · Anmeldung

1. Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen.

2. Die Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige sind mit einem Anmeldeformular beim Sozialversicherungszentrum geltend zu machen. Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter haben das Sozialversicherungszentrum zur Abfrage sie betreffender Angaben im Register nach Artikel 71 Absatz 4b AHVG zu ermächtigen.

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