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867 BPG CH-LU

§ 14 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Information

Verfahren und ergänzendes Recht
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§ 14 BPG · Information

1. Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leistungserbringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen sowie zusammen mit dem Sozialversicherungszentrum und der zuständigen kantonalen Behörde über die Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige.

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